Rimage Sales Terms & Conditions

Download General Terms and Conditions of Sale and Delivery (applies to Germany)

Download Terms and Conditions for Sales and Deliveries Abroad (outside of Germany)

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER RIMAGE EUROPE GMBH

(Stand 02/2009)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Rimage Europe GmbH (nachfolgend: Rimage oder Lieferer) und dem Besteller/Kunden im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und/oder Leistungen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

1.2 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot – Angebotsunterlagen – Webshop

2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Rimage seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

2.3 Die Angebote von Rimage im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Besteller dar, im Rimage-Webshop (ggf. Internetadresse angeben) Waren zu bestellen. Der Zugang zu diesem Webshop ist nur gewerblichen Kunden gestattet und setzt eine Registrierung des Kunden und anschließende Freischaltung durch Rimage voraus. Durch die Bestellung der gewünschten Waren im Internet gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Rimage ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Übermittlung einer E-Mail oder auf dem Postweg. Nach fruchtlosem Ablauf der 2 Wochenfrist gilt das Angebot als abgelehnt.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

3.2  Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige Steuern, Abgaben oder Gebühren, die nach den Gesetzen und Vorschriften anderer Länder als der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden, sowie alle damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

3.3  Ausländische Verpackungs-, Tonnage- und Zollvorschriften hat die Firma Rimage zu beachten, wenn der Käufer rechtzeitig genaue Angaben macht. Die damit verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.

3.4 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferzeit, Verzug

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus, sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter voraus, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sowie ggf. die Beibringung vereinbarter Sicherheiten. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Rimage die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung von Rimage. Kommt Rimage in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 4.2 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Gefahrenübergang

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: 5.2.1 bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

5.3 Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme durch den Besteller/Betreiber oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr im Moment des Annahmeverzuges auf den Besteller über.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn Rimage hätte dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.6 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Mängelhaftung

7.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Rimage unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

7.3 Im Falle einer Verbringung der Teile und Leistungen ins Ausland, sind die Gewährleistungsansprüche des Bestellers auf Minderung beschränkt.

7.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.

7.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängel-rüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

7.6 Rimage ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.9 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Rimage sowie bei Ansprüchen aus Produkthaftung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 8. geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

8.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

8.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.3 Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziffer 7.4 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9. Gerichtsstand – Erfüllungsort

9.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

9.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

10. Schlussbestimmung

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen¸ übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Rimage Europe GmbH – Terms and conditions for sales and deliveries abroad

(01/2008)

1. General Stipulation

All export business transacted with commercial Purchasers abroad shall be governed exclusively by these terms and conditions unless otherwise stated in the offer or in the confirmation of the order. Any changes or additions to the terms by the Purchaser, or any collateral agreements hereto, shall be binding only if they are accepted in writing by the Supplier.

Offers expire 90 days after the date of the offer. Unless otherwise agreed, interpretation of contract terms customary in the trade shall be governed by the Incoterms 1990, including any amendments enacted as of the date of delivery.

2. Prices

Unless otherwise stated in the order confirmation, our prices shall apply “ex works” plus the applicable value added tax.

Customs duties, consular fees and other taxes, duties or fees assessed under any laws and regulations of jurisdictions other than the Federal Republic of Germany, as well as any costs connected therewith, shall be borne by the Purchaser.

The Supplier must comply with any foreign packing, tonnage and customs regulations if precise information is timely given to him by the Purchaser. Any additional expenses connected therewith shall be borne by the Purchaser.

3. Terms of Payment

All payments shall be made upon terms agreed upon by the parties, net without deductions to the place of payment designated by the Supplier. Payment is considered as having been made if it has been credited to the Supplier’s account. If a transfer of payments from the Purchaser’s country should be impossible on the due date, the Purchaser shall nevertheless make timely payment of the equivalent amount due into a bank account designated by the Supplier at a bank in the Purchaser’s country. In such event, if the Purchaser does not make payment in the currency agreed upon, he must compensate the Supplier for any loss of value of the currency due to fluctuations in the exchange rate. If delivery is delayed without the fault of the Supplier, payment shall be made as if the delay had not occurred.

Failure to make timely payments shall constitute a default on the part of the Purchaser.

If the Purchaser fails to make timely payment of all or part of amounts due, he shall pay interest on the unpaid or late portion (without prejudice to any other rights of the Supplier) at the annual rate of 5 % over the then effective basis reference rate of the European Central Bank from the due date of payment.

Purchaser shall have no right of set off based on disputes arising out of other contractual relationships or based on disputed or legally unenforceable claims.

4. Retention of Ownership – Security Interest

Legal title to the goods shall remain with the Supplier until all payments have been made by the Purchaser regardless of whether particular payments may be attributable to specific and identifiable goods. With respect to the resale of goods – in any condition whatsoever – the Purchaser agrees to assign-and hereby assigns to the time of final payment of all debts owing by the Purchaser to the Supplier, any claims against the Purchaser’s customers which may have arisen or may arise in the future from the resale, and undertakes to notify the Supplier at his-request of the names of third-party debtors and of the amount of the debts owing by these to the Purchaser. As long as the Purchaser complies with the payment obligations and no material adverse change occurs in his financial condition, the Supplier shall not collect the debts assigned. If the Supplier’s retention of ownership in the foregoing form is not effective under the laws of the country in which the Purchaser has his headquarters, the Purchaser agrees to establish a similar security right in favour of the Supplier complying with the laws of Purchaser’s country. If the equivalent of the securities surpasses the claims of the Supplier against the Purchaser resulting from the current business for more than 20% the Supplier is on demand of the Purchaser obliged, to release the securities insofar.

5. Delivery Time and Default

Delivery times shall be binding only if they have been agreed to by the Supplier in writing.

Compliance with the agreed upon delivery time shall be subject to the Supplier’s confirmation of the order, the granting of all necessary permits and the timely delivery by the Purchaser of all required documents, payments and securities to the Supplier. The delivery time shall be reasonably extended if any of the fore-going requirements of the Purchaser are not fulfilled in a timely manner. The delivery time shall be deemed complied with if the order is ready for delivery ex works within the period agreed upon and if a notice to that effect has been sent to the Purchaser. If the Supplier is prevented from timely delivery because of acts of God, strikes, lockouts, changes In the law, administrative measures or decrees or the occurrence of any enforceable events beyond his control, the delivery time will be reasonably extended. Partial deliveries are permitted.

If the Supplier defaults in delivery, the Purchaser shall be entitled to compensation for each full week of delay in an amount equal to ½%, but not to exceed 5% total, of the volume of the supplies delayed, providing he has proof of the damages he has suffered due to the default in delivery. This shall be Supplier’s exclusive remedy.

This provision notwithstanding, the Purchaser shall have a right to rescind after the expiration of a reasonable period of time after Supplier’s default.

6. Transfer of Risk

The transfer of risk passes to the Purchaser when the goods have left the works. This applies even if prices have been agreed upon for which the Incoterms purport to provide otherwise.

If delivery is delayed for reasons beyond the Supplier’s control, the risk of loss shall pass to the Purchaser upon notification by Supplier that the goods are ready for delivery. Thereafter the Supplier shall he entitled to store and insure the goods at the Purchaser’s expense.

7. Warranty

The supplier warrants that the delivered goods are defect-free for a period on twelve months starting with the transfer of risk to the Purchaser. If any defects occur during the warranty period the Supplier shall at his discretion repair or replace such defective part free of charge provided that he has been immediately informed about the defects. The Purchaser has to comply with its contractual obligations in particular with the agreed payment conditions.

The Purchaser shall grant the Supplier such adequate time and opportunity as Supplier deems reasonable to repair the defects. In case of refusal Supplier’s liability shall be waived. If Supplier lets expire an adequate extension of time as set by Purchaser without repairing the defect Purchaser shall have the right to cancel the Contract or claim a reduction of the purchase-price.

Warranty for defects does not cover natural wear and tear nor damage arising after the transfer of risk owing to faulty or negligent handling or excessive strain. All liability for consequences of any inexpert alterations or repairs carried out by Purchaser or third party shall be waived.

Further claims of the Purchaser against the Supplier, in particular, claims for consequential damages, are excluded, except that liability for intentional breach or gross negligence or for breach of express warranty imposed by law are not excluded.

8. Rescission

The Supplier shall be entitled to rescind the contract if its completion becomes impossible for reasons not the fault of the Supplier. The Supplier is further entitled to rescind the contract if the contractual relationships are so fundamentally altered at a later date by circumstances which could not reasonably be foreseen at the execution of the contract that he can no longer be reasonably expected to fulfil the contract.

9. Liability

Unless expressly agreed otherwise in these Terms and Conditions for Sales and Deliveries Abroad, all claims for damages (including consequential damages suffered by the Purchaser or third parties, in particular those caused by Supplier’s fault resulting in the loss of a contract, willful breach of contract and liability for negligence) made against the Supplier and his employees and assignees in connection with the execution of this contract are excluded under this contract.

The foregoing shall not apply to liability imposed by law willful breach, gross negligence or breach of express warranty.

10. Miscellaneous

If portions of this contract are deemed invalid, the remaining portions shall continue in full force. This contract shall be governed by and construed in accordance with the laws of the Federal Republic of Germany.

The place of performance of the contract shall be deemed to be the Supplier’s principal place of business.

Jurisdiction and venue for all disputes arising from this contract shall lie in Offenbach am Main.